Die sozialmedizinische Nachsorge entwickelte sich maßgeblich aus dem Nachsorgemodell Bunter Kreis heraus. Nach § 43 Abs. 2 SGB V ist sie eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder bis zum 14. und in besonders schwerwiegenden Fällen bis zum 18. Lebensjahr. Sie schließt direkt an eine Krankenhausbehandlung oder eine stationäre Rehabilitation an, um die Behandlungserfolge und die Integration des kranken Kindes in sein Umfeld sicherzustellen und ggf. den stationären Aufenthalt zu verkürzen.
Gemäß dem GBA-Beschluss von 2013 stellen Perinatalzentren des Level 1 die Überleitung anspruchsberechtigter Frühgeborener in die sozialmedizinische Nachsorge sicher.

Arbeitsstelle Frühförderung Bayern
Harl.e.kin-Nachsorge in Bayern

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  Flyer Harl.e.kin-Nachsorge